Befürworten Sie eine Erhöhung des Rentenalters für Frauen und Männer (z.B. auf 67 Jahre)?
Frage: Befürworten Sie eine Erhöhung des Rentenalters für Frauen und Männer (z.B. auf 67 Jahre)?
Die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) gehört zu den wichtigsten Sozialwerken der Schweiz und ist ein wesentlicher Pfeiler der schweizerischen Altersvorsorge. Sie ist eine obligatorische Versicherung. Die AHV-Renten sollen die Existenzsicherung, d. h. den absolut notwendigen Lebensbedarf gewährleisten. Nach geltendem Recht liegt gegenwärtig das Rentenalter der Männer bei 65 Jahren, das der Frauen bei 64 Jahren.
Laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist die AHV momentan finanziell gesund, dennoch müsse aufgrund der demografischen Entwicklung und der Alterung der Bevölkerung die Finanzierung der AHV mittel- und langfristig sichergestellt werden. Die AHV wird nach dem Umlageverfahren finanziert. Das heisst, dass Personen im erwerbsfähigen Alter mit ihren Beiträgen die laufenden Renten der älteren Generationen finanzieren. In der gegenwärtigen Entwicklung wird die Anzahl der Rentner/innen im Vergleich zu den Erwerbstätigen immer grösser.
Um diesem Ungleichgewicht zwischen den Erwerbstätigen und der Rentengeneration beizukommen, wird vorgeschlagen, das Rentenalter der gestiegenen Lebenserwartung anzupassen, damit die AHV finanziell entlastet werden kann.
Pro
Das Rentensystem muss aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung und des Geburtenrückgangs angepasst werden. Ohne eine Erhöhung des Rentenalters werden immer weniger Erwerbstätige für immer mehr und immer länger lebende Rentner/innen aufkommen müssen. Bereits heute kommen nur noch 3.7 Erwerbstätige auf einen Rentenbezüger bzw. eine Rentenbezügerin. 1948, im Jahr der Einführung der AHV, waren es noch 6.4.
Ab etwa 2013 wird die AHV dauerhaft negative Umlageergebnisse ausweisen. Deshalb muss das Rentenalter der gestiegenen Lebenserwartung angepasst werden. Dies ist sinnvoller, als die Leistungen zu reduzieren oder die Beiträge zu erhöhen. Mit einer schrittweisen, gleitenden Erhöhung des Rentenalters (etwa ein bis zwei Monate pro Jahrgang) könnte das Rentenalter bis im Jahr 2026 auf 67 Jahre erhöht werden. Dies hätte für die Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen, somit kaum spürbare Auswirkungen, eine solche schrittweise Anpassung würde aber die finanzielle und demografische Schieflage der AHV entschärfen.
Die Anzahl der Rentner/innen und demzufolge die Rentenausgaben würden mit einer Erhöhung des Pensionsalters sinken. Gleichzeitig würden die Beitragszahlungen und somit die Einnahmen der AHV durch die zusätzlichen Arbeitsjahre gesteigert.
Contra
Die AHV ist gesund, und deshalb ist der starke politische Druck, der seit Jahren auf die Renten ausgeübt wird, unbegründet. Dank Wirtschaftswachstum und Produktivitätsfortschritt wächst zudem die finanzielle Basis der AHV, weshalb sich eine Erhöhung des Rentenalters nicht begründen lässt. Trotz steigender Anzahl AHV-Renten ist ihr Anteil gemessen am Bruttoinlandprodukt stabil. Dies auch wegen der unbeschränkten Beitragspflicht bis zu den höchsten Einkommen. Somit steht die AHV – die erste Säule – auf einem soliden Fundament.
Die Erhöhung des Rentenalters widerspricht zudem den Realitäten des Arbeitsmarktes. Denn einerseits werden bereits heute immer mehr Personen frühzeitig pensioniert – von den 64-jährigen Männern arbeitet heute nur noch gut die Hälfte. Andererseits stehen die bei einer Erhöhung des Rentenalters benötigten zusätzlichen Arbeitsplätze gar nicht zur Verfügung.
Bei einer generellen Erhöhung des Rentenalters können sich viele Arbeitnehmende eine Frühpensionierung nicht mehr leisten. Davon sind insbesondere Personen aus körperlich anstrengenden Berufen mit niedrigem Einkommen betroffen (z. B. aus der Baubranche).
Ja
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Gewichtung
2.
Finden Sie es grundsätzlich richtig, dass der Staat die Fremdbetreuung von Kindern finanziell unterstützt (mit Steuerabzügen oder Subventionen)?
Frage: Finden Sie es grundsätzlich richtig, dass der Staat die Fremdbetreuung von Kindern finanziell unterstützt (mit Steuerabzügen oder Subventionen)?
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein wichtiges Element auf dem Weg zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Aber auch aus ökonomischen und sozialen Gründen will der Bund die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern, indem günstige Rahmenbedingungen – beispielsweise mittels einer Subventionierung von Kindertagesstätten – geschaffen werden.
Auf dieser Grundlage trat am 1. Februar 2003 das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung in Kraft. Dabei handelte es sich um ein auf 8 Jahre befristetes Impulsprogramm mit maximal 200 Mio. CHF von 2002 bis 2006 und 120 Mio. CHF von 2006 bis 2010. Es sollte die Schaffung zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern fördern. Unterstützt wurden Kindertagesstätten (z. B. Krippen), Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung (z. B. Horte, Tagesschulen, Mittagstische) und Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien (z. B. Tageselternvereine).
Am 1. Oktober 2010 hat das Parlament beschlossen, das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung um weitere 4 Jahre zu verlängern. Die Höhe des Rahmenkredits für die verlängerte Lauffrist wurde auf 120 Mio. CHF festgelegt.
Pro
Die Erfahrung hat gezeigt, dass keine „Entwicklung von unten“ durch private bzw. betriebliche Initiativen stattfindet, weshalb ein Engagement des Bundes nötig ist, um die familienergänzende Kinderbetreuung zu fördern.
Die familienpolitischen Anstrengungen dienen nicht nur der Chancengleichheit und der Wirtschaft, indem so zusätzliche qualifizierte Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, sondern sie unterstützen auch die gesunde Entwicklung der Kinder.
Das Programm des Bundes war bisher sehr erfolgreich: So konnten 30’000 zusätzliche Plätze geschaffen werden. Ausserdem sind bereits über 90 Prozent der Angebote nachhaltig finanziert und können demnach auch nach dem Auslaufen der Finanzhilfe weiterbestehen.
Contra
Die Finanzierung von familienergänzender Kinderbetreuung ist keine Staatsaufgabe, sondern muss von Privaten und Betrieben sichergestellt werden. Weiter ist die Förderung von familienexternen Betreuungsmöglichkeiten eine lokale Angelegenheit, weshalb sich der Bund aus dem Krippenprogramm zurückziehen sollte. Man sollte darauf vertrauen, dass sich das Betreuungsangebot nach der Nachfrage richtet und sich von allein auf das richtige Mass einpendelt.
Der Staat sollte nicht mittels Steuergeldern die private Lebensgestaltung der berufstätigen Eltern mitfinanzieren. Die Sonderabzüge vom steuerbaren Einkommen für die staatlich mitfinanzierte familienexterne Kinderbetreuung ist eine Diskriminierung von Einverdiener-Familienhaushalten und Vollzeitmüttern.
Fremdbetreuung ist nicht im Interesse des Kindes. Die familienexterne Kinderbetreuung führt letztlich zur Auflösung der Familie.
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Gewichtung
3.
Würden Sie bei der Arbeitslosenversicherung die Einführung degressiver Taggelder begrüssen (d.h. die Höhe der Taggelder nimmt mit zunehmender Bezugsdauer ab)?
Frage: Würden Sie bei der Arbeitslosenversicherung die Einführung degressiver Taggelder begrüssen (d.h. die Höhe der Taggelder nimmt mit zunehmender Bezugsdauer ab)?
Die Arbeitslosenversicherung hat in den letzten 10 Jahren Schulden in der Höhe von über 7 Milliarden Franken gemacht. Eine Revision, welche die Schweizer/innen am 26. September 2010 guthiessen, will die Finanzen wieder ins Lot bringen. Dazu wurden nun die Beiträge, welche auf dem Lohn erhoben werden erhöht und die Kriterien zum Bezug von Arbeitslosengeld wurden strenger. Auch die Dauer des maximalen Bezugs von Arbeitslosengeldern wurde reduziert.
Die Arbeitslosenentschädigung wird auch Taggeld genannt. Dieses entspricht, je nach persönlicher Situation, 80 resp. 70 Prozent des versicherten Lohns. Im Normalfall entspricht der versicherte Verdienst dem AHV-pflichtigen Lohn, der im letzten Monat vor der Arbeitslosigkeit bezahlt wurde.
Degressive Taggelder bedeuten, dass nach einer gewissen Zeit die Taggelder, von z.B. 80 Prozent des versicherten Lohns auf 70 Prozent, gesenkt werden. Dies soll Anreize schaffen, sich möglichst rasch wieder eine Arbeit zu suchen. In der im Herbst 2010 angenommenen Revision waren degressive Taggelder nicht vorgesehen.
Pro
Eine Reduktion der Taggelder nach einer gewissen Zeit stellt einen starken Anreiz für Arbeitslose dar, möglichst schnell wieder eine Stelle zu suchen und anzunehmen. Dadurch werden auch die Kosten für die Arbeitslosenversicherung stark sinken.
Da die Arbeitslosenversicherung nach wie vor stark verschuldet ist, drängen sich degressive Taggelder auf, um Kosten einzusparen. Nur so kann die nachhaltige Finanzierung der Arbeitslosenversicherung garantiert werden.
Contra
Es gibt keine wissenschaftlichen Beweise dafür, dass solche degressiven Taggelder zu einer Verhaltensänderung der betroffenen Personen führen. Zudem hängt die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht nur von der Motivation der arbeitssuchenden Person ab, sondern auch von externen Faktoren wie der allgemeinen Situation auf dem Arbeitsmarkt.
Degressive Taggelder würden nur zu Einsparungen auf Kosten der bereits benachteiligten Langzeitarbeitslosen führen und letztlich die Ausgaben für die Sozialhilfe in die Höhe treiben. Um Arbeitslose schneller wieder in die Arbeitswelt einzugliedern, sind Massnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zielführender als degressive Taggelder.
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Gewichtung
4.
Soll zusätzlich zur bestehenden Mutterschaftsversicherung ein 24-wöchiger Elternurlaub ("Elternzeit") eingeführt werden?
Frage: Soll zusätzlich zur bestehenden Mutterschaftsversicherung ein 24-wöchiger Elternurlaub ("Elternzeit") eingeführt werden?
Schweden hat bereits 1974 als erstes europäisches Land – zusätzlich zu Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub – eine 16-monatige Elternzeit mit einem Ersatzlohn von 80 Prozent eingeführt. 2010 hat nun die Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) ein Elternzeit-Modell für die Schweiz ausgearbeitet.
Das Modell „Elternzeit – Elterngeld“ sieht eine Elternzeit mit einer maximalen Bezugsdauer von 24 Wochen vor. Je 4 Wochen davon können jeweils nur von Mutter und Vater bezogen werden, ansonsten verfallen sie. Die Bezugsdauer dauert von der Geburt bis zur Einschulung, wobei ein Bezug in Teilabschnitten möglich sein soll.
Die Einkommensersatzrate wird wie bei der Mutterschaftsentschädigung auf 80 Prozent festgesetzt – mit einem Plafond nach oben von 196 CHF pro Tag. Bei Familien mit tiefen Einkommen kann die Ersatzrate bei 100 Prozent festgesetzt, aber dafür die Bezugsdauer verkürzt werden.
Die EKFF rechnet mit jährlichen Kosten von 1.1 bis 1.2 Milliarden CHF, die über eine Erhöhung entweder der Erwerbsersatzordnung – je 0.2 Lohnprozente für Arbeitnehmende und Arbeitgebende – oder der Mehrwertsteuer – um 0.4 bis 0.5 Prozent – finanziert werden sollen.
Pro
Das Beispiel Schweden hat gezeigt: Durch die Einführung der Elternzeit haben sich Gesellschafts- und Arbeitssituation grundlegend verändert – mehr Gleichstellung, mehr berufstätige Frauen, höhere Löhne für Frauen, bessere Gesundheit der Männer, eine deutlich niedrigere Scheidungs- und eine höhere Geburtenrate.
Die Einführung einer Elternzeit würde die Vereinbarkeit von Beruf und Familie massiv verbessern. Aus gleichstellungspolitischer Sicht würde dies bedeuten, dass Elternzeit und Elterngeld die partnerschaftliche Teilung von Familien- und Erwerbsarbeit fördern und somit dem Ausstieg der Mütter aus dem Erwerbsleben entgegenwirken würden.
Die Elternzeit ist somit auch eine Investition in die Wirtschaft: Eine stärkere Erwerbsbeteiligung der Frauen führt zu einem höheren Erwerbseinkommen der Haushalte und damit auch zu höheren Steuereinnahmen und Abgaben an die Sozialversicherungen. Die finanzielle Belastung durch die Einführung der Elternzeit wäre somit verkraftbar.
Contra
In den letzten zwei Jahrzehnten wurde der schweizerische Sozialstaat massiv ausgebaut, die langfristige Finanzierung dieser Sozialwerke ist eines der dringendsten Probleme der Schweiz. Dafür wurden bereits die Lohnabzüge und die Mehrwertsteuer erhöht, und auch die Erwerbsersatzordnung wird in den nächsten Jahren angehoben. Vor diesem Hintergrund sind neue Belastungen in Milliardenhöhe, wie diese durch die Elternzeit verursacht würden, nicht realistisch.
Mit zu vielen Ergänzungsleistungen für Familien wird einerseits den Eltern die Selbstverantwortung abgesprochen, andererseits wird mit dieser gesetzlichen Zwangssolidarität in die Personalpolitik der Firmen eingegriffen, in deren Kompetenz die Ausgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen liegen sollte.
Die Einführung des Modells „Elternzeit – Elterngeld“ würde die Attraktivität des Arbeitsmarkts Schweiz nicht verbessern, da es für die Arbeitgeber/innen wie für die Arbeitnehmer/innen wichtig ist, dass Steuern und Lohnabzüge nicht mit zusätzlichen Sozialkosten in die Höhe getrieben werden.
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Gewichtung
5.
Sollen die staatlichen Unterstützungsleistungen für Familien mit tiefem Einkommen ausgebaut werden?
Frage: Sollen die staatlichen Unterstützungsleistungen für Familien mit tiefem Einkommen ausgebaut werden?
In der Schweiz kennt man seit 1966 Ergänzungsleistungen für AHV- und IV-Bezüger. Sie sollen die Differenz zwischen Einkommen und Lebenskosten decken.
Seit geraumer Zeit wird nun über die Einführung von Unterstützungsleistungen für Familien mit tiefem Einkommen diskutiert. Demnach sollen Eltern, welche nur über einen geringen Verdienst verfügen, analog zu den AHV- und IV-Bezügern dauerhaft mit Unterstützungsleistungen unterstützt werden. Voraussetzung für den Bezug von diesen Leistungen wäre ein Mindesteinkommen.
Bisher gibt es keine bundesrechtliche Regelung für Unterstützungsleistungen an Familien mit tiefem Einkommen. Mehrere Kantone haben jedoch gesetzliche Grundlagen eingeführt, damit im Bedarfsfall und unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützungsleistungen an Familien ausgerichtet werden können.
Pro
Durch eine bundesweite Einführung von Unterstützungsleistungen an Familien mit tiefem Einkommen kann die Familienarmut wirksam bekämpft werden. Die Sozialhilfe ist aus mehreren Gründen nicht das richtige Instrument, um bedürftigen Familien zu helfen. Sie kommt einer Stigmatisierung gleich, und es besteht zudem eine Rückzahlungspflicht.
Durch Unterstützungsleistungen könnte Familien mit tiefem Einkommen der Gang zur Sozialhilfe erspart werden.
Die Kosten für eine Einführung von Unterstützungsleistungen an Familien wären tragbar. Nicht zuletzt, wenn man bedenkt, dass dadurch viel an Sozialhilfeleistungen eingespart werden kann und die staatlichen Ausgaben für Familien und Kinder in der Schweiz im internationalen Vergleich eher tief sind. Dass verschiedene Kantone bereits heute spezielle Zuschüsse an einkommensschwache Eltern gewähren, ist zwar erfreulich, aber insgesamt nicht befriedigend; es braucht eine einheitliche Bundeslösung zur Bekämpfung der Familienarmut.
Contra
Bereits heute können bedürftige Familien auf vielfältige Unterstützung zählen. Sie profitieren von massiven Krankenkassenprämien-Verbilligungen, für Krippenplätze oder Tagesschulen zahlen sie nur einen Bruchteil des normalen Betrags, und zahlreiche Kantone richten spezielle Zulagen an bedürftige Eltern aus. Wenn eine Familie dennoch nicht selber für ihren Unterhalt aufkommen kann, hat sie Anspruch auf Sozialhilfe. Dieses System genügt, ein sozialer Ausbau in diesem Ausmass wäre überrissen.
Unterstützungsleistungen für einkommensschwache Familien führen zudem zu verminderten Erwerbsanreizen. Eltern können – anders als Rentner oder Invalide – ihre Situation aus eigener Kraft verbessern. Wenn sich die finanzielle Bürde jedoch einfach und bequem auf den Staat überwälzen lässt, geht der Ansporn, sich um eine besser bezahlte Arbeit oder einen höheren Beschäftigungsgrad zu bemühen, verloren.
Ja
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Gewichtung
6.
Die Invalidenversicherung spricht bei nicht objektiv nachweisbaren Schmerzstörungen (z.B. als Folge eines Schleudertraumas) keine IV-Renten mehr zu. Finden Sie dies richtig?
Frage: Die Invalidenversicherung spricht bei nicht objektiv nachweisbaren Schmerzstörungen (z.B. als Folge eines Schleudertraumas) keine IV-Renten mehr zu. Finden Sie dies richtig?
Bei einer Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen unterstützt die Invalidenversicherung die Betroffenen mit verschiedenen Massnahmen. Die IV-Rente wird dabei als letztes Mittel betrachtet. Früherfassung, medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, Unterstützung bei der Stellensuche sowie der aktive Einbezug des Arbeitgebers sind Massnahmen, welche die Erwerbsfähigkeit erhöhen oder wieder ganz herstellen.
Die medizinischen Gründe, welche von der Invalidenversicherung für die Auszahlung einer IV-Rente akzeptiert werden, können körperlicher, geistiger oder psychischer Natur sein. Entscheidend ist die objektive Feststellbarkeit der Beeinträchtigung.
Mit der 5. IV-Revision wurde der Zugang zur Rente erschwert. Zusätzlich zu den bereits geltenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente müssen die Versicherten alle zumutbaren Massnahmen auf sich nehmen und aktiv unterstützen, welche die Erwerbstätigkeit erhalten, wieder herstellen oder verbessern können. Erst wenn die möglichen Massnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erfolglos ausgeschöpft sind oder wenn eine Wiedereingliederung von Beginn weg ausgeschlossen werden kann, wird der Anspruch auf eine Rente geprüft.
Die strengeren Zulassungskriterien für eine IV-Rente betrifft auch Personen mit Schmerzleiden, die nicht oder nur teilweise durch organische Ursachen erklärt und mit Hilfe von körperlichen oder technischen Untersuchungen nicht bestätigt werden können. Bei diesen sogenannten somatoformen Schmerzleiden tritt der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf. Basierend auf Bundesgerichtsentscheiden von 2004 (Leiturteil: BGE 130 V 352) werden Ansprüche infolge somatoformer Schmerzleiden nur noch in wenigen, klar definierten Ausnahmefällen akzeptiert.
Entscheidend für einen Rentenanspruch ist die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, jedoch nicht die Diagnose an sich. Da bei somatoformer Schmerzleiden kein kausaler, physiologischer Grund für die Schmerzen gegeben ist, kann dieser willentlich überwunden werden. Dadurch ist eine dauernde Erwerbsunfähigkeit gemäss Bundesgericht nicht mehr gegeben. Diese Regelung wurde im Rahmen der 5. IV-Revision 2008 ins Gesetz übernommen.
Pro
Eine fachärztliche Diagnose ist laut Bundesgericht Voraussetzung, nicht aber eine hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Speziell bei somatoformen Schmerzstörung ist den Betroffenen zuzumuten, dass sie die Schmerzen überwinden können und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitlich beschränkt bleibt.
Die finanziellen Schwierigkeiten der Invalidenversicherung sind auf die lange Zeit allzu grosszügige Vergabe von IV-Renten zurückzuführen. Eine Verschärfung der Zulassungskriterien ist deshalb nötig geworden.
Die neue Praxis garantiert Personen, die offensichtlich nicht mehr voll erwerbstätig sein können, auch weiterhin eine IV-Rente. Gleichzeitig werden Personen, denen keine Rente zugesprochen wird, nicht fallen gelassen. Vielmehr stehen Ihnen umfangreiche Unterstützungsmassnahmen bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu Verfügung.
Contra
Durch die neue Vergabepraxis von IV-Renten werden Schmerzpatienten unter Generalverdacht gestellt. Durch die Betonung einer möglichen willentlichen Überwindung der Schmerzen werden Schmerzpatienten, welche dies nicht schaffen, als nicht leistungsbereit, unkooperativ oder arbeitsmüde betrachtet.
Bei der Schmerztherapie wird in der heutigen Medizin vom individuellen Empfinden des Patienten ausgegangen. Dabei sind alle Ursachen mit zu berücksichtigen, um eine erfolgreiche Therapie einzusetzen. Seien dies physiologische, psychische oder psychosoziale Gründe. Im Gegensatz dazu geht die IV von einem veralteten Krankheitsverständnis aus, welches ausschliesslich auf die organisch nachweisbaren Schmerzquellen ausgerichtet ist.
Die finanziellen Probleme der Invalidenversicherung sind bekannt und Massnahmen sind erforderlich. Die neue Vergabepraxis für IV-Renten ist jedoch die falsche Lösung.
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