Für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort gelten die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel als grundsätzlich notwendig und deshalb abziehbar (Pendlerabzug). Benutzen die Steuerpflichtigen ein privates Fahrzeug für den Arbeitsweg, können sie diejenigen Kosten in Abzug bringen, die ihnen bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären.
Die Fahrtkosten mit privatem Fahrzeug können aber nur dann abgezogen werden, sofern nachweislich kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung den Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall bei gesundheitlichen Gründen (Gebrechlichkeit, Invalidität) oder wenn der tägliche zeitliche Mehraufwand für die Hin- und Rückfahrt mehr als 90 Minuten pro Tag ausmacht (Wohnorte und/oder Arbeitsorte mit schlechter Anbindung an den öV).
Ist dies der Fall, können nicht die effektiven Fahrkosten zum Abzug gebracht werden. Die Limite für den Pendlerabzug entspricht heute dem Jahrespreis eines SBB-Generalabonnements 2. Klasse plus 600 Franken – das sind aktuell 4595 Franken.