Die kantonale Bestimmung zur Verschuldung der Gemeinden sieht vor, dass ein Defizit der Erfolgsrechnung budgetiert werden kann, wenn es durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist oder wenn Aussicht auf Deckung besteht. Ein Bilanzfehlbetrag darf dabei einen Drittel des ordentlichen Jahressteuerertrages nicht übersteigen und muss zwingend innert acht Jahren seit der erstmaligen Bilanzierung abgetragen sein. Budgetiert eine Gemeinde ein Defizit, welches nicht durch einen Überschuss gedeckt werden kann, muss sie im Finanzplan ausweisen können, wie der Bilanzfehlbetrag ausgeglichen werden soll.