Seit 2000 gibt es das Medienförderungsgesetz (MFG). Private Medienunternehmen bekommen Geld vom Staat oder werden entsprechend gefördert, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Kriterien
Die Kriterien der Medienförderung seit 2006 sind:
· Private Medien müssen politische Themen und Ereignissen aus Liechtenstein behandeln.
· Sie müssen einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leisten.
· Sie müssen den Inhalt überwiegend in journalistisch-redaktionell verarbeiteter Form verbreiten.
· Mindestens ein Mitarbeitender muss hauptberuflich für den Inhalt verantwortlich sein (siehe Artikel 4 MFG).
· Die Publikation muss mindestens zehnmal pro Jahr erscheinen.
Bislang erfüllten sechs Medien diese Voraussetzungen:
· Die Tageszeitungen Liechtensteiner Vaterland und Liechtensteiner Volksblatt (bis zu seiner Einstellung)
· 1FLTV
· Liewo
· Lie:Zeit
· Seit 2024 auch der Landesspiegel
Anpassung der Medienförderung
Nach der Einstellung des Liechtensteiner Volksblatts im Jahr 2023 forderte der Landtag eine Anpassung der Medienförderung.
Die Regierung legte deshalb im Frühling 2024 einen «Bericht und Antrag zur Abänderung des Medienförderungsgesetzes» vor (BuA Nr. 64/2024). In diesem ist eine Erhöhung des Sockelbeitrags von CHF 20’000 auf CHF 100’000 vorgesehen. Das soll vor allem kleinen Medienunternehmen helfen. Auch die Entwicklung neuer digitaler Medienangebote soll gefördert werden. Neue Marktteilnehmende sollen eine Anschubfinanzierung bekommen.
Die Verbreitungskosten sollen ebenso mehr beachtet werden. Dabei soll der Fördersatz von 25 Prozent auf 30 Prozent steigen.
Das Medienförderungsgesetz wurde in der ersten Lesung behandelt. Die zweite Lesung folgt(e) im Dezember 2024.