In Art. 12 der Volksschulverordnung des Kantons Obwalden ist der Schuleintritt so geregelt, dass Kinder, welche bis und mit 31. Juli das fünfte Altersjahr erreicht haben, auf das folgende Schuljahr schulpflichtig werden. Somit sind die Kinder beim Eintritt in den obligatorischen Kindergarten fünfjährig, beim Übertritt in die erste Klasse sechsjährig. Das heisst, beim freiwilligen Zweijahreskindergarten sind die Jüngsten vier Jahre alt.
In der Volksschule bzw. bei den Kindergartenlehrpersonen gibt der Stichtag für die Einschulung immer wieder Anlass zur Diskussion, weshalb im September 2021 eine Motion dazu eingereicht wurde. Sie stellten fest, dass Kinder, welche im Frühjahr/Sommer Geburtstag haben und somit die jüngsten Kinder in der Klasse sind, oft zu wenig selbstständig seien, Mühe hätten sich von den Eltern zu lösen oder Hilfe beim Umkleiden für den Turnunterricht benötigten. Es fehle den Kindern aber auch an Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit. Entsprechend seien sie noch nicht kindergarten- bzw. schulreif.
Der Regierungsrat erachtet es als richtig, den Kindergarteneintritt nicht nur bezogen auf den Stichtag, sondern umfassend zu evaluieren und dem Kantonsrat Bericht zu erstatten.