Regierungsratswahlen Luzern 2023
6. Finanzen & Steuern (0/3)

1. Haben für Sie Steuersenkungen für natürliche Personen in den nächsten vier Jahren Priorität?

2. Sollen Ehepaare getrennt als Einzelpersonen besteuert werden (Individualbesteuerung)?

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Heute versteuern Ehepaare ihr Einkommen und Vermögen gemeinsam. Mit der Einführung der Individualbesteuerung würden alle Personen – auch Ehepaare – als Einzelpersonen besteuert werden. Die Besteuerung würde somit unabhängig von der Form des Zusammenlebens (Ehe, Alleinstehende, Konkubinatspaare, eingetragene Partnerschaften) erfolgen.

Momentan befindet sich die Vorlage zur Individualbesteuerung beim Bundesrat in der Vernehmlassung.

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3. Durch die OECD Mindeststeuer entstehen Mehreinnahmen. Soll der Kanton diese dafür nutzen, die Kapitalsteuer für Unternehmen zu senken?

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Die Steuerreform der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) sieht eine neue Mindestbesteuerung für grosse, international tätige Unternehmen vor. Ab einem Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr sollen sie zu mindestens 15 Prozent besteuert werden. Die Steuer soll geschätzt eine bis zweieinhalb Milliarden Franken pro Jahr in der gesamten Schweiz generieren. Auch der Kanton Luzern entstehen grosse Mehreinnahmen.

Unter anderem wird vorgeschlagen, dass man diese dafür einsetzt, um die Kapitalsteuer für Unternehmen zu senken. Ziel dabei ist es, die Standortattraktivität Luzerns für Unternehmen zu erhalten.

Die Kapitalsteuer besteuert das Eigenkapital eines Unternehmens. Im Gegensatz zur Gewinnsteuer wird diese nur durch Kantone und Gemeinden erhoben, nicht auch noch durch den Bund. Zur Berechnung der Kapitalsteuer wird das steuerbare Eigenkapital in einen ordentlich steuerbaren Teil (0.5 Promille je Einheit) und in einen reduziert zu besteuernden Betrag (0.01 Promille feste Kapitalsteuer) aufgeteilt. Die reduzierte feste Kapitalsteuer wird auf den Anteil des Eigenkapitals angewendet, dass sich auf qualifizierte Beteiligungen, Immaterialgüter, aufgedeckte stille Reserven sowie Konzernforderungen bezieht. Das restliche Eigenkapital unterliegt einer einfachen Steuer von 0.5 Promille, die mit dem Steuersatz der Sitzgemeinde am Ende der Steuerperiode multipliziert wird (je nach Sitzgemeinde im Bereich von 2.8 bis 4.45 Einheiten).

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