Gemeinderatswahlen Bern 2020
4. Gesellschaft, Kultur & Ethik (0/6)

1. Eine Volksinitiative fordert, dass die Haftungsregeln für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz in Bezug auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards im Ausland verschärft werden (Abstimmung zur sog. 'Konzernverantwortungsinitiative', November 2020). Befürworten Sie dies?

  Mehr InformationenWeniger Informationen
Erläuterungen
Pro
Contra

Eine Initiative fordert, dass sich alle Konzerne mit Sitz in der Schweiz dazu verpflichten, bei ihren Geschäften international anerkannte Menschenrechte und Umweltstandards einzuhalten. Unternehmen, welche aus der Schweiz heraus operieren, sowie deren ausländische Tochterfirmen und von ihnen kontrollierte Unternehmungen werden zu einer Sorgfaltsprüfung im Bereich Menschen- und Umweltrechte verpflichtet.

Kann der Nachweis einer solchen Sorgfaltsprüfung nicht erbracht werden, wird ein Konzern mit Sitz in der Schweiz für den Schaden haftbar, den er oder eine Tochterfirma im Ausland angerichtet hat. Die Opfer von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden durch Schweizer Unternehmen könnten in der Schweiz auf Wiedergutmachung klagen.

Verletzungen von Menschenrechten und Umweltstandards am Produktionsstandort durch transnationale Unternehmen umfassen beispielsweise prekäre Arbeitsbedingungen und Kinderarbeit in Textilfabriken oder Umweltverschmutzung beim Rohstoffabbau.  Auch Schweizer Unternehmen werden wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung in Verbindung gebracht. Diese Unternehmen sind häufig in Regionen mit schwachen oder repressiven Regierungen tätig, welche nicht in der Lage oder willens sind, diese negativen Auswirkungen zu verhindern.

  • Die Initiative führt einen wirksamen Schutz von Menschenrechten und der Umwelt ein speziell in Weltregionen, wo dieser Schutz sehr schlecht ausgebaut ist und sich ausländische Konzerne kaum für Verstösse rechtfertigen müssen.
  • Schweizer Konzerne, die im Ausland Schaden anrichten, sollen dafür gerade stehen. Verantwortungsloses Handeln darf sich nicht mehr lohnen. Auf dem Spiel steht immer wieder auch der gute Ruf der Schweiz.
  • Es gibt ähnliche Gesetze in anderen Ländern, z.B. gegen Kinderarbeit oder den Handel mit Tropenholz. Dass Länder ihre Unternehmen auch für Handlungen im Ausland zur Rechenschaft ziehen, ist nichts Neues.
  • Die Initiative schadet der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. Betroffene Firmen werden ihren Sitz einfach ins Ausland verlegen, was Steuereinnahmen und Arbeitsplätze kosten wird.
  • Es wäre äusserst aufwändig für die Schweizer Justiz, Beweise für im Ausland verübte Taten zu sichern und diese in einem Prozess fair zu beurteilen. Unsere Gerichte werden dadurch zusätzlich enorm belastet.
  • Es ist selbstverständlich, dass sich Schweizer Firmen schon heute an das Recht am Produktionsstandort halten müssen und anhand dieses Rechts auch die Haftung beurteilt wird. Eine zusätzliche Haftung nach Schweizer Massstäben ist überflüssig.
  Weniger Informationen

2. Soll die Lohngleichheit von Frauen und Männern bei Unternehmen durch den Staat strenger kontrolliert werden?

  Mehr InformationenWeniger Informationen
Erläuterungen
Pro
Contra

In der Schweiz ist Lohngleichheit ein Verfassungsrecht und im Gleichstellungsgesetz geregelt. Demnach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamts für Statistik gibt es eine unerklärbare Lohndifferenz von sieben bis acht Prozent zwischen den Geschlechtern, trotz gleicher Arbeit und gleicher Qualifikation.

Im öffentlichen Beschaffungswesen der Schweiz werden heute nur Anbietende berücksichtigt, welche unter anderem die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau erfüllen. Unternehmen, welche sich um einen Auftrag bewerben mit mehr als 50 Mitarbeitenden müssen vorgängig nachweisen, dass die Lohngleichheit eingehalten wird. Zudem können auch Kontrollen durchgeführt werden.

Neu müssen zudem Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmenden künftig alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. Die Unternehmen müssen ihre Angestellten und Aktionäre über die Ergebnisse informieren. Hält ein Unternehmen die Lohngleichheit ein, wird es von weiteren Analysen befreit. Fehlbare Unternehmen werden jedoch nicht bestraft. Es besteht auch keine direkte Verpflichtung, Massnahmen zur Erreichung der Lohngleichheit zu ergreifen.

Von dieser Regelung sind knapp ein Prozent aller Unternehmen betroffen. Da es sich um Grossunternehmen handelt, sind rund 47 Prozent aller Beschäftigten in der Schweiz bei diesen Unternehmen beschäftigt.

  • Die Lohnabrechnung der Frauen ist im Durchschnitt jeden Monat um 1455 Franken tiefer als jene der Männer (2016). 44% des Lohnunterschieds von 18.3% können nicht erklärt werden und enthalten eine potentielle Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts.
  • Die Lohndiskriminierung ist ein strukturelles Problem. Wie auch in anderen Bereichen der Arbeitswelt (Bsp.: Mindestlöhne, Kündigungsschutz, Arbeitszeiten) braucht es hierbei Kontrollmechanismen in Form staatlicher Interventionen.
  • Frauen können sich zwar vor dem Arbeitsgericht wehren, jedoch riskieren sie dadurch eine Entlassung. Denn vor Rache-Kündigungen sind sie nur während sechs Monaten geschützt.
  • Es kann nicht abschliessend erklärt werden, ob und in welchem Ausmass Frauen bei den Löhnen diskriminiert werden.
  • Es soll keine staatliche Einmischung in die Lohnpolitik geben. Die Kontrolle über die Löhne gehört allein dem Arbeitgeber.
  • Frauen könnten sich bereits jetzt vor Arbeitsgericht wehren, wenn sie betreffend Lohn diskriminiert werden. 
  Weniger Informationen

3. Soll die Stadt Bern ihre finanziellen Mittel für die Kulturförderung reduzieren?

4. Soll die städtische Kulturförderung die freie Kulturszene (Club- und Subkultur) finanziell stärker unterstützen?

5. Soll der Konsum von Cannabis legalisiert werden?

6. Sollen gleichgeschlechtliche Paare in allen Bereichen die gleichen Rechte wie heterosexuelle Paare haben?

  Mehr InformationenWeniger Informationen
Erläuterungen

Seit 2007 ist in der Schweiz das Partnerschaftsgesetz in Kraft, welches gleichgeschlechtlichen Paaren erlaubt, ihre Partnerschaft beim Staat öffentlich registrieren zu lassen (eingetragene Partnerschaft).

Eingetragene Partner haben in vielen Belangen die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehegatten (z.B. Steuerrecht, Erbrecht, Sozialversicherungen, Beistandspflicht, Namensrecht etc.). In anderen Bereichen blieben jedoch grössere Unterschiede bestehen. So haben homosexuelle Paare kein Anrecht auf Adoption eines Kindes oder auf die Zulassung zu medizinischen Fortpflanzungsverfahren. Zudem bestehen Unterschiede beim Vermögensrecht, dem nachpartnerschaftlichen Unterhalt und bei der Einbürgerung ausländischer Partner. Schliesslich empfinden es viele homosexuelle Paare als diskriminierend, dass ihre Partnerschaft vom Staat bloss als «eingetragen», nicht aber als «verheiratet» bewertet wird.

Die Vorlage der Nationalratskommission sieht die Öffnung der Ehe für Personen des gleichen Geschlechts vor, indem die eherechtlichen Bestimmungen neu geschlechtsneutral formuliert werden. Dadurch sollen auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten können und ungleichgeschlechtliche Paare sollen (wie z.B. in Frankreich) eine eingetragene Partnerschaft begründen können. Die Öffnung der Ehe ermöglicht unter anderem auch die gemeinschaftliche Adoption von Kindern für gleichgeschlechtliche Paare.

  Weniger Informationen