Um das schweizerische Bürgerrecht zu erhalten, wird die Zustimmung der Gemeinde, des Kantons und des Bundes benötigt.
Wer seit 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft ist und über eine Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) verfügt, kann bei der Wohngemeinde oder dem Wohnkanton ein Gesuch um Erteilung der ordentlichen Einbürgerung stellen. Die zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbrachten Jahre zählen dabei doppelt. Der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz muss in diesem Fall mindestens sechs Jahre betragen.
Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die gesuchstellende Person:
- erfolgreich integriert ist;
- mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und
- die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Die kantonale Gesetzgebung sieht eine zusätzliche Mindestaufenthaltsdauer zwischen zwei und fünf Jahren in der Gemeinde und im Kanton vor. Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde ist unterschiedlich und wird durch kantonales Recht geregelt.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.