Bei der Sterbehilfe wird zwischen verschiedenen Formen unterschieden. Je nachdem, welcher Beitrag durch den oder die Helfer/-in geleistet wird, handelt es sich dabei um direkte aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung.
Die direkte aktive Sterbehilfe durch Ärzt/-innen bezeichnet die gezielte Tötung einer Person auf deren eigenen Wunsch hin (Tötung auf Verlangen). Die Voraussetzung dafür ist ein dauerhaftes und grosses Leiden des/der Patient/-in. Dabei wird ihm/ihr auf Bitte hin ein zum Tode führendes Medikament direkt von einem Arzt / einer Ärztin verabreicht. Heute ist dies gemäss Art. 114 StGB in der Schweiz in jedem Fall strafbar. Die direkte aktive Sterbehilfe ist bisher in den Niederlanden, Belgien, Kanada, Neuseeland, Kolumbien, Spanien und Luxemburg erlaubt.
Bei der passiven Sterbehilfe werden lebenserhaltende Massnahmen nicht fortgeführt, bzw. wird darauf verzichtet ("Sterbenlassen"). Dies ist in der Schweiz nicht verboten, sofern feststeht, dass die betroffene Person das Bewusstsein nicht mehr erlangen wird oder die Entscheidung von der urteilsfähigen, betroffenen Person gefällt wurde (auch in Form einer Patientenverfügung).