Kantonsratswahlen Zug 2022
4. Migration & Integration (0/5)

1. Soll der Kanton Zug Ausländer/-innen bei der Integration stärker unterstützen (z.B. ausgebaute Sprachförderung, zusätzliche Sozialarbeiter/-innen)?

2. Soll der Kanton Zug freiwillig mehr geflüchtete Personen aus Konfliktgebieten aufnehmen?

3. Sollen Ausländer/-innen, die seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz leben, das Stimm- und Wahlrecht auf Gemeindeebene erhalten?

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Erläuterungen

In der Schweiz haben Ausländer/-innen auf Bundesebene grundsätzlich kein Stimm- und Wahlrecht. Hingegen gestehen einige Kantone und Gemeinden dieses Ausländer/-innen zu, vorausgesetzt die Anforderungen an eine Mindestaufenthaltsdauer werden erfüllt.

Beim Wahlrecht unterscheidet man zwischen aktiv und passiv. Während beim aktiven Wahlrecht Personen gewählt werden können, ermöglicht das passive einem, sich selber bei Wahlen für politische Ämter zur Verfügung zu stellen.

Auf kantonaler Ebene kennen nur die Kantone Neuenburg und Jura das Stimm- und Wahlrecht für Ausländer/-innen. Deutlich weiter verbreitet ist das Ausländerstimm- und Wahlrecht auf Gemeindeebene. In fast allen Westschweizer Kantonen (Freiburg, Neuenburg, Waadt und Jura) haben Ausländer/-innen in allen Gemeinden das Stimm- und Wahlrecht. Eine Ausnahme bildet der Kanton Genf, der das passive Wahlrecht Ausländer/-innen nicht gewährt.

In der Deutschschweiz gibt es diese politischen Rechte für Ausländer/-innen bisher nicht und Einführungsversuche sind in zahlreichen Abstimmungen gescheitert. Allerdings stellen es die Kantone Basel-Stadt, Appenzell-Ausserrhoden und Graubünden ihren Gemeinden frei, ob sie das Ausländerstimmrecht für kommunale Vorlagen einführen wollen oder nicht.

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4. Befürworten Sie ein Einbürgerungsverbot für Personen, die fünf Jahre vor der Antragstellung Sozialhilfe bezogen haben?

5. Soll die Schweiz das Schengen-Abkommen mit der EU kündigen und wieder verstärkte Personenkontrollen direkt an der Grenze einführen?

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Erläuterungen

Grundidee des Schengen-Abkommens ist die Vereinfachung des Reiseverkehrs innerhalb des der teilnehmenden Staaten (Schengen-Raum). Das Abkommen hat die systematischen Personenkontrollen zwischen den Schengen-Mitgliedstaaten abgeschafft. Diese finden nur noch an den Aussengrenzen des Schengen-Raumes statt. Am Abkommen beteiligen sich die EU-Staaten (das Vereinigte Königreich und Irland jedoch nur eingeschränkt) sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.

Waren- und Zollkontrollen sind kein Bestandteil des Abkommens und werden weiterhin an allen Grenzen durchgeführt. Besteht ein konkreter polizeilicher Verdacht, können auch weiterhin Personenkontrollen durchgeführt werden. Zudem können im grenznahen Raum mobile Kontrollen hinter den Grenzen durchgeführt werden. Ebenfalls zum Schengen-Abkommen gehört eine engere Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden (z.B. über das Schengener Informationssystem (SIS) mit Datenbanken und automatisierter Personenfahndung), sowie ein gemeinsames Visum für den gesamten Schengen-Raum (z.B. für Reisende aus Drittstaaten).

In ausserordentlichen Situationen, wenn eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit vorliegt, kann jedes Schengen-Mitglied für bis zu sechs Monate wieder systematische Personenkontrollen an den Grenzen einführen. Solche befristeten Grenzkontrollen können auch eingeführt werden, sollte ein Schengen-Staat seine Aussengrenze nicht ausreichend schützen.

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