Das schweizerische Arbeits- und Integrationsgesetz (AIG) sieht vor, dass bei dauerhaftem und erheblichen Bezug von Sozialhilfe die Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) in eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) zurückgestuft werden kann, in Extremfällen ist sogar die Ausweisung von Personen möglich.
Die parlamentarische Initiative "Armut ist kein Verbrechen" schlägt vor, dass eine Schutzfrist ab zehn Jahren Aufenthalt eingeführt wird. Dies hätte zur Folge, dass Personen, die mindestens zehn Jahre in der Schweiz leben, kein Entzug der Aufenthalts-, beziehungsweise Niederlassungsbewilligung droht aufgrund von Sozialhilfebezug. Eine Ausnahme wäre, wenn leichtfertig Sozialhilfe bezogen würde.