Nationalratswahlen 2023
5. Gesellschaft & Ethik (0/4)

1. Soll der Konsum von Cannabis legalisiert werden?

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Erläuterungen
Pro
Contra

Cannabisprodukte, welche einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mindestens 1% aufweisen, unterstehen dem Betäubungsmittelgesetz und sind somit verboten. Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt unter 1% fallen nicht unter das Betäubungsmittelgesetz.

Seit dem 1. Oktober 2013 wird Cannabiskonsum mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestraft – unter der Voraussetzung, dass die Person volljährig ist und höchstens 10 g Cannabis bei sich trägt. Andernfalls wird sie angezeigt, ein Gericht kann eine einfache Verwarnung aussprechen oder ihr eine Geldstrafe und zusätzlich die Gerichtskosten auferlegen. Es erfolgt kein Eintrag ins Vorstrafenregister. Bei Fällen von Handel fällt die Bestrafung härter aus und wenn der Umsatz CHF 100’000 oder der erzielte Gewinn CHF 10’000 übersteigt, werden sie mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert.


Seit einigen Jahren werden Stimmen lauter, die eine Neuregulierung von Cannabis fordern, welche das generelle Verbot von Cannabis ablöst. Zurzeit gibt es in der schweizerischen Politik eine Reihe von Vorstössen, die das Thema aufgreifen. So hat das Parlament im August 2022 etwa das Verbot der Nutzung von Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben. Ebenso hat es im März 2021 die Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz beschlossen. In verschiedenen Schweizer Städten sind nun verschiedene Pilotprojekte geplant, die unterschiedliche Regulierungsformen in einem zeitlich begrenzten Rahmen ausprobieren möchten.

Den Konsum von Drogen zu verbieten, rechtfertigt sich, wenn auf diese Weise Minderjährige wirksam vor den Drogen geschützt werden können. Das heutige Verbot hat aber das Drogenangebot keineswegs reduziert. Die Illegalität von Cannabis erschwert es, die Qualität der Substanz zu kontrollieren. Dadurch ist immer häufiger gestrecktes Cannabis im Umlauf, was für den Verbraucher erhebliche Folgen haben kann. Mit einer Legalisierung könnten staatliche Kontrollen erfolgen. Wo eine Nachfrage existiert, bildet sich immer ein Markt. Verbleibt dieser aber in der Illegalität, leistet er Vorschub für illegale Geschäftspraktiken und fördert das Wachstum der organisierten Kriminalität. Durch eine Legalisierung könnte der Staat diesen Markt regulieren, was zu einer Senkung der Drogen- und Beschaffungskriminalität führen würde. Die Erfahrungen anderer Länder wie z.B. Portugal und die Niederlande lehren, dass die Legalisierung von Cannabis den landesweiten Konsum nicht erhöht.

Für viele Menschen ist das Verbot der Hauptgrund, nicht mit dem Konsum von Drogen zu beginnen. Wenn das Verbot aufgehoben würde, würde die Hemmschwelle sinken und die Zahl der Konsumenten steigen. Cannabis kann als Einstiegsdroge dienen, was das Risiko des Konsums harter Drogen erhöht. Die Legalisierung von Cannabis würde den Schwarzmarkt nicht vollständig durch einen legalen Markt ersetzen. Im Gegenteil, die Drogenhändler würden noch aggressiver gegen Minderjährige vorgehen, da ihnen der Zugang zu Cannabis weiterhin verwehrt bliebe. Der Jugendschutz wäre somit noch stärker gefährdet. Schließlich bestätigte das Volk im November 2008 das geltende Betäubungsmittelgesetz und sprach sich damit für Repression und Sanktionen aus.

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2. Würden Sie es befürworten, wenn in der Schweiz die direkte aktive Sterbehilfe durch Ärztinnen und Ärzte straffrei möglich wäre?

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Erläuterungen
Pro
Contra

Bei der Sterbehilfe wird zwischen verschiedenen Formen unterschieden. Je nachdem, welcher Beitrag durch den oder die Helfer/-in geleistet wird, handelt es sich dabei um direkte aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung.

Die direkte aktive Sterbehilfe durch Ärzt/-innen bezeichnet die gezielte Tötung einer Person auf deren eigenen Wunsch hin (Tötung auf Verlangen). Die Voraussetzung dafür ist ein dauerhaftes und grosses Leiden des/der Patient/-in. Dabei wird ihm/ihr auf Bitte hin ein zum Tode führendes Medikament direkt von einem Arzt / einer Ärztin verabreicht. Heute ist dies gemäss Art. 114 StGB in der Schweiz in jedem Fall strafbar. Die direkte aktive Sterbehilfe ist bisher in den Niederlanden, Belgien, Kanada, Neuseeland, Kolumbien, Spanien und Luxemburg erlaubt.

Bei der passiven Sterbehilfe werden lebenserhaltende Massnahmen nicht fortgeführt, bzw. wird darauf verzichtet ("Sterbenlassen"). Dies ist in der Schweiz nicht verboten, sofern feststeht, dass die betroffene Person das Bewusstsein nicht mehr erlangen wird oder die Entscheidung von der urteilsfähigen, betroffenen Person gefällt wurde (auch in Form einer Patientenverfügung).

 

Eine weitere Form der Sterbehilfe ist die Beihilfe zur Selbsttötung (sog. „Freitodbegleitung"), bei der einer sterbewilligen Person Mittel zum Suizid zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel müssen von der Person selbst eingenommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (schwerwiegendes Leiden, Urteilsfähigkeit, Erwägung von Alternativen, autonomer Wille) ist diese Form in der Schweiz nicht strafbar. Es gibt verschiedene Sterbehilfeorganisationen, welche Zugang zu medizinisch unterstütztem Suizid ermöglichen.

In den aktuellen medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) zur Betreuung von Patienten und Patientinnen am Lebensende wird zwar anerkannt, dass sich Ärzt/-innen im Einzelfall aufgrund eines Gewissensentscheids dazu entschliessen können, einen Freitod zu begleiten. Zum Pflichtenheft von Ärzt/-innen gehört dies derzeit aber ausdrücklich nicht dazu.

  • Das menschliche Leben ist unbedingt zu schützen. In gewissen Fällen ist dieser Schutz für die Person, zu deren Nutzen er eigentlich gedacht ist, aber eine unerträgliche Last aufgrund von Schmerzen oder dem Kontrollverlust über das eigene Leben. Wer als Arzt bzw. Ärztin einen Menschen auf dessen eindringliches Verlangen hin von seinen Leiden erlöst, sollte nicht bestraft werden.

  • Es gilt das Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen. Ist ein Mensch urteilsfähig, so ist der Entscheid, sterben zu wollen, frei und rechtmässig. Der Staat darf ihn nicht dabei behindern, ausser wenn Dritte vom Entscheid in Mitleidenschaft gezogen werden.

  • Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen auf, dass eine Liberalisierung der Sterbehilfe nicht zu einer Zunahme von Suiziden führt.

  • Es gibt Menschen, die aufgrund von körperlichen Lähmungen nicht in der Lage sind, die Mittel zum Suizid selbst einzunehmen.

  • Die Sterbehilfe zeigt die Kehrseite einer ausgeprägt liberalen Gesellschaft: Man achtet das Recht auf Selbstbestimmung zu hoch, ohne zu bedenken, dass Suizidwillige oft nicht mehr in der Lage sind, über den von ihnen erwogenen Suizid objektiv und frei zu bestimmen. Eine weitere Liberalisierung der Sterbehilfe würde letztlich zu einem gesellschaftlichen Druck auf alte, kranke und behinderte Menschen führen, sterben zu müssen.

  • Mit der Patientenverfügung, den neuen Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechtes und der in der Schweiz straflosen passiven Sterbehilfe bestehen bereits heute ausreichend Möglichkeiten selbst zu bestimmen, wann man seinem Leben ein Ende setzen will. Darüber hinaus ist die moderne Palliativmedizin in der Lage, auch schwerste Leiden zu lindern. Das ist ausreichend, weshalb die direkte aktive Sterbehilfe abzulehnen ist.

  • Durch eine Legalisierung der direkten aktiven Sterbehilfe würde der Druck auf die Ärzt/-innen, Suizidbeihilfe zu leisten, massiv zunehmen. Die zunehmende Etablierung der Sterbehilfe liegt aber in der Verantwortung der Gesellschaft und kann nicht einfach an die Ärzteschaft delegiert werden.

  • Es kann vorkommen, dass betreuende Personen die Entscheidung für aktive Sterbehilfe aus Eigeninteresse fördern und nicht im Interesse der Patient/-innen handeln.

  • Aktive Sterbehilfe könnte angeboten werden, um Profit zu erwirtschaften. Dies ist ethisch fragwürdig.

  • Es spricht gegen den Grundsatz, dass Ärzt/-innen Leben unbedingt erhalten und schützen müssen.

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3. Soll neben "weiblich" und "männlich" ein drittes amtliches Geschlecht eingeführt werden?

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Erläuterungen
Pro
Contra

Die schweizerische Rechtsordnung basiert auf einer jahrhundertelangen gesellschaftlichen Tradition und bezieht sich bei der Bezugnahme auf das Geschlecht auf die beiden traditionellen Geschlechter "weiblich" und "männlich". Das Personenstandsregister erfasst das Geschlecht der Bürger/-innen als wichtiges Element des Personenstandes und erlaubt derzeit nur die Eintragung der beiden traditionellen Geschlechter. In den letzten Jahren gab es in verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen eine Diskussion über die Einführung eines dritten Geschlechts oder die Möglichkeit, auf den Geschlechtseintrag zu verzichten.

Auch in der Schweiz ist das Thema aktuell. Der Bundesrat prüfte 2022 in einem Bericht die Einführung eines dritten amtlichen Geschlechts. Bislang stellt er sich gegen dessen Einführung oder einem generellen Verzicht auf den Geschlechtseintrag, da er die gesellschaftlichen Voraussetzungen derzeit als nicht gegeben erachtet. Das Bundesgericht anerkennt Intergeschlechtlichkeit, aber sorgt sich um die daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten und urteilte im Mai 2023 einstimmig gegen ein drittes Geschlecht. 

Die Einführung eines dritten Geschlechts würde dazu beitragen, Menschen mit intersexuellen Merkmalen oder nicht-binäre Geschlechtsidentitäten besser zu inkludieren und ihre Gleichberechtigung zu fördern.

Andere Länder wie Deutschland, Australien, Indien, Kanada und Nepal haben bereits ein drittes Geschlecht anerkannt. Die Schweiz könnte diesem internationalen Trend folgen und somit ein Zeichen für Offenheit und Toleranz setzen.

Viele non-binäre Personen werden diskriminiert und haben unter anderem deshalb im Schnitt eine schlechtere psychische Gesundheit. Die Einführung eines dritten Geschlechts kann dazu beitragen, die Gesundheit dieser Menschen zu verbessern.

Die Einführung eines dritten Geschlechts würde zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Es müssten neue Formulare und Dokumente erstellt werden, um das dritte Geschlecht zu berücksichtigen.

Die genaue Definition und rechtliche Anerkennung eines dritten Geschlechts könnten kompliziert sein und zu (Rechts-)Unsicherheit führen. Es müssten klare Regeln und Richtlinien aufgestellt werden, um sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen klar definiert sind.

Es ist fraglich, ob die Gesellschaft in der Schweiz bereit ist, ein drittes Geschlecht zu akzeptieren. Es könnte zu Widerstand und Ablehnung führen, insbesondere von konservativen Gruppen, die traditionelle Geschlechterrollen bevorzugen.

Das dritte Geschlecht umfasst eine Reihe von unterschiedlichen Identitäten, die alle in denselben Topf geworfen werden.

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4. Finden Sie es richtig, dass gleichgeschlechtliche Paare in allen Bereichen heterosexuellen Paaren gleichgestellt sind?

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Erläuterungen

Seit dem 1. Juli 2022 gilt das neue Eherecht, dem die Mehrheit des Stimmvolks bei der Volksinitiative “Ehe für alle” zugestimmt hat. Dieses ermöglicht es homosexuellen Paaren zu heiraten. Damit erhalten sie für ihre Beziehung dieselben Rechte, die zuvor nur heterosexuellen Paaren vorbehalten waren. 

Vor der Abstimmung war es gleichgeschlechtlichen Paaren nur möglich, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. Diese unterscheidet sich symbolisch und rechtlich von der Ehe. Im Gegensatz zu Verheirateten können sich Personen in einer eingetragenen Partnerschaft beispielsweise nicht erleichtert einbürgern lassen, gemeinsam ein Kind adoptieren oder Samenspenden annehmen. Unterschiede gibt es auch im Erb- und Steuerrecht. Dieser Zivilstand (und damit auch die rechtlichen Unterschiede) wird mittelfristig allerdings verschwinden, da mit dem Inkrafttreten des neuen Eherechts keine neuen Partnerschaften mehr eingetragen werden können.

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